Abtretung der Mietrechte gemäß § 12 MRG
Wenn ein bisheriger Mieter oder Nutzungsberechtigter aus der Wohnung auszieht, können die Mietrechte an nahe Angehörige abgetreten werden.
Wer sind die nahen Angehörigen?
Wenn sie mindestens die letzten zwei Jahre vor Auszug mit dem Mieter oder Nutzungsberechtigten im gemeinsamen Haushalt in der Wohnung gewohnt haben:
- Ehegatten (auch bei gemeinsamen Haushalt seit Eheschließung),
- Kinder (auch wenn sie seit ihrer Geburt in der Wohnung gewohnt haben),
- Enkelkinder,
- Eltern, Großeltern,
- Wahlkinder
Wenn sie mindestens die letzten 5 Jahre im gemeinsamen Haushalt in der Wohnung gewohnt haben: Geschwister
Sowohl der bisherige Mieter als auch der oder die Angehörigen sind verpflichtet, die Abtretung der Mietrechte dem Vermieter (= gemeinnützige Bauvereinigung) unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Bei Tod des Mieters oder Nutzungsberechtigten gibt es die Möglichkeit des Mietrechtseintritts – bitte siehe Mietrechtseintritt gemäß § 14 MRG.