FAQs zu unseren Wohnungen und Reihenhäusern

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Häufig gestellte Fragen

Wir sind für Ihre Anliegen da.

Hier finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um unsere Wohnungen, Reihenhäuser und Services. Ihr Anliegen ist nicht dabei? Kontaktieren Sie uns – wir helfen Ihnen gerne!

Rainer KiedlerImmobilienverwaltung

Abrechnungen

Der Mieter oder Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Erhalt folgender Abrechnungen:

Bis 30.6. des Folgejahres Jahresabrechnung zu:

Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge:

Einnahmen durch EVB-Einhebung – die Höhe wird vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten festgelegt – und Einnahmen aus der Vermietung oder Überlassung von Dach- oder Fassadenflächen zu Werbezwecken

Ausgaben für Erhaltung und Verbesserung

Betriebskosten und Kosten für Gemeinschaftsanlagen

Bei Contracting – Modellen die Differenz zwischen Aufwendungen zur Senkung des Verbrauchs und den dadurch bewirkten Einsparungen bei laufenden, allenfalls dynamisierten Bewirtschaftungskosten über 15 Jahre

Die Mieter können die Belege zur Abrechnung bzw. bei Belegen auf Datenträgern in die Ausdrucke einsehen beim Hausverwalter.

Der Mieter kann auch Kopien der Belege verlangen gegen Kostenersatz.

Gegen Abrechnungen über Betriebskosten, Kosten von Gemeinschaftsanlagen und öffentliche Abgaben können bis zu 6 Monate nach Auflage der Abrechnung begründete Einwendungen erhoben werden.

Bis 6 Monate nach Ablauf der Abrechnungsperiode (Heizperiode):

Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten sowie der Verbrauchsanteile nach dem Heizkostenabrechnungsgesetz (HeizKG).

Die Abrechnung samt Belegsammlung muss an einer geeigneten Stelle zur Einsicht aufliegen.

Bis spätestens 6 Monate nach Rechnungslegung kann der Wärmeabnehmer gegen die Abrechnung schriftlich begründete Einwendungen erheben.

Eine Information über die Abrechnung (Abrechnungsübersicht) muss jedem Wärmeabnehmer (= Mieter oder Nutzungsberechtigter einer Mietwohnung oder Wohnungseigentümer) an die Anschrift des Nutzungsobjektes gesendet werden. Ein Wärmeabnehmer, der seine Wohnung nicht selbst nutzt, kann auch eine andere inländische Zustelladresse oder einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland, für die Zusendung der Abrechnungsübersicht bekanntgeben.

Der Mieter einer Eigentumswohnung kann die Einsicht in die Information über die Abrechnung von seinem Wohnungseigentümer oder eine Kopie verlangen.

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Wie kann ich einen Besichtigungstermin vereinbaren?

Nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf, entweder telefonisch oder per E-Mail. Wir stimmen dann gemeinsam einen passenden Termin mit Ihnen ab. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage!

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Kann ich eine Wohnung bzw. ein Reihenhaus unverbindlich reservieren?

Ja, eine unverbindliche Reservierung ist möglich. Die Reservierung ist für maximal 14 Tage aufrecht.

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