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FAQs zu unseren Wohnungen und Reihenhäusern

Wir beantworten Ihre Fragen.

Viele Fragen tauchen immer wieder auf, hier finden Sie rasch die wichtigsten Antworten.

Haben Sie eine Frage zum Finanzierungsbeitrag, zum Energieausweis oder den Abrechnungen? Dann werfen Sie doch einen Blick auf die FAQs – die am häufigsten gestellten Fragen unserer Kunden und die dazugehörigen Antworten. So können viele Fragen rund um unsere Wohnungen und Reihenhäuser bereits rasch und unkompliziert beantwortet werden. Falls Sie eine Frage haben, die Sie hier nicht finden oder Ihnen die Antwort nicht weiterhilft, dann zögern Sie bitte nicht, unser Team zu kontaktieren. Rufen Sie an oder schreiben Sie ein E-Mail – wir bemühen uns, Ihnen schnell weiterzuhelfen.

Der Mieter oder Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Erhalt folgender Abrechnungen:

Bis 30.6. des Folgejahres Jahresabrechnung zu:

  • Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge:
    • Einnahmen durch EVB-Einhebung – die Höhe wird vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten festgelegt – und Einnahmen aus der Vermietung oder Überlassung von Dach- oder Fassadenflächen zu Werbezwecken
    • Ausgaben für Erhaltung und Verbesserung
  • Betriebskosten und Kosten für Gemeinschaftsanlagen
  • Bei Contracting – Modellen die Differenz zwischen Aufwendungen zur Senkung des Verbrauchs und den dadurch bewirkten Einsparungen bei laufenden, allenfalls dynamisierten Bewirtschaftungskosten über 15 Jahre

Die Mieter können die Belege zur Abrechnung bzw. bei Belegen auf Datenträgern in die Ausdrucke einsehen beim Hausverwalter.
Der Mieter kann auch Kopien der Belege verlangen gegen Kostenersatz.

Gegen Abrechnungen über Betriebskosten, Kosten von Gemeinschaftsanlagen und öffentliche Abgaben können bis zu 6 Monate nach Auflage der Abrechnung begründete Einwendungen erhoben werden.

Bis 6 Monate nach Ablauf der Abrechnungsperiode (Heizperiode):

  • Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten sowie der Verbrauchsanteile nach dem Heizkostenabrechnungsgesetz (HeizKG).

Die Abrechnung samt Belegsammlung muss an einer geeigneten Stelle zur Einsicht aufliegen.

Bis spätestens 6 Monate nach Rechnungslegung kann der Wärmeabnehmer gegen die Abrechnung schriftlich begründete Einwendungen erheben.

Eine Information über die Abrechnung (Abrechnungsübersicht) muss jedem Wärmeabnehmer (= Mieter oder Nutzungsberechtigter einer Mietwohnung oder Wohnungseigentümer) an die Anschrift des Nutzungsobjektes gesendet werden. Ein Wärmeabnehmer, der seine Wohnung nicht selbst nutzt, kann auch eine andere inländische Zustelladresse oder einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland, für die Zusendung der Abrechnungsübersicht bekanntgeben.

Der Mieter einer Eigentumswohnung kann die Einsicht in die Information über die Abrechnung von seinem Wohnungseigentümer oder eine Kopie verlangen.

Wenn ein bisheriger Mieter oder Nutzungsberechtigter aus der Wohnung auszieht, können die Mietrechte an nahe Angehörige abgetreten werden.

Wer sind die nahen Angehörigen?
Wenn sie mindestens die letzten zwei Jahre vor Auszug mit dem Mieter oder Nutzungsberechtigten im gemeinsamen Haushalt in der Wohnung gewohnt haben:

  • Ehegatten (auch bei gemeinsamen Haushalt seit Eheschließung),
  • Kinder (auch wenn sie seit ihrer Geburt in der Wohnung gewohnt haben),
  • Enkelkinder,
  • Eltern, Großeltern,
  • Wahlkinder

Wenn sie mindestens die letzten 5 Jahre im gemeinsamen Haushalt in der Wohnung gewohnt haben: Geschwister

Sowohl der bisherige Mieter als auch der oder die Angehörigen sind verpflichtet,ndie Abtretung der Mietrechte dem Vermieter (= gemeinnützige Bauvereinigung)
unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

Bei Tod des Mieters oder Nutzungsberechtigten gibt es die Möglichkeit des Mietrechtseintritts – bitte siehe Mietrechtseintritt gemäß § 14 MRG

Dem Mieter oder Nutzungsberechtigten können folgende von der Vermieterin = gemeinnützige Bauvereinigung tatsächlich aufgewendete Kosten für den Betrieb des Hauses verrechnet werden:

  • Wasserkosten
  • Kosten für Rauchfangkehrung
  • Kosten für Kanalräumung
  • Kosten für Unratabfuhr
  • Kosten für Schädlingsbekämpfung
  • Kosten für Beleuchtung der allgemeinen Teile des Hauses (= Stromkosten)
  • Prämien für angemessene Feuer-, Haftpflicht- und Leitungswasserschadenversicherung
  • Auslagen für die Verwaltung des Hauses
  • Aufwendungen für die Hausbetreuung
  • öffentliche Abgaben und besondere Aufwendungen

Diese oben angeführten Kosten werden anteilig – berechnet nach der Nutzfläche der gemieteten Wohnung – auf die Mieter und Nutzungsberechtigten überwälzt.

Die Abrechnung der Betriebskosten erfolgt über die Jahrespauschalverrechnung. (Kalenderjahr) Dem Mieter oder Nutzungsberechtigten werden monatlich gleichbleibende Beträge vorgeschrieben, die meist einmal jährlich angepasst werden.

Spätestens bis zum 30.6. des Folgejahres sind die Betriebskosten abzurechnen.

Jeder Gebäude- oder Wohnungseigentümer und jede gemeinnützige Bauvereinigung als Vermieter bzw. Verkäufer unterliegt der Energieausweis-Vorlageverpflichtung gemäß § 3 Energieausweisvorlagegesetz (EAV-G).

Seit 1.1. 2009 ist bei jedem neuen Mietvertragsabschluss oder Wohnungskauf bzw. Gebäudevermietung und Kauf ein Energieausweis dem Mieter oder Käufer vorzulegen und zu übergeben.

Auch jeder Hauptmieter in einem dem MRG unterliegenden Gebäude kann die Einsicht in den Energieausweis und gegen Kostenersatz eine Kopie des Energieausweises verlangen, wenn dessen Erstellungskosten in der Hauptmietzinsabrechnung unter Ausgaben verrechnet worden sind. Damit soll auch das Instrument Energieausweis rascher einen größeren Personenkreis bekannt werden und nicht nur jenen, die seit 1.1.2009 (oder bei Neubauten seit 1.1.2008) einen neuen Mietvertrag abgeschlossen haben.

Ebenso hat jeder Mieter oder Nutzungsberechtigte in einem dem WGG unterliegenden Gebäude das Recht auf Einsicht in den Energieausweis und eine Kopie gegen Kostenersatz. Die Kosten für die Erstellung des Energieausweises sind im WGG den Kosten für Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen gleichgesetzt und werden demgemäß aus dem sog. EVB – Topf bezahlt.

In einer Wohnungseigentumsanlage sind die Kosten für die Erstellung des Energieausweises als Aufwendungen für die Liegenschaft im Sinn des § 32 WEG und sind daher von allen Wohnungseigentümern entsprechend dem allgemeinen Aufteilungsschlüssel zu tragen. Davon kann durch einstimmige Vereinbarung oder Mehrheitsbeschluss abgewichen werden.
Soweit nichts anderes von der Wohnungseigentumsgemeinschaft vereinbart oder beschlossen wird, ist es Aufgabe des WE-Verwalters, dass ein höchstens 10 Jahre alter Energieausweis vorhanden ist, der jedem Wohnungseigentümer auf Verlangen zur Verfügung gestellt wird. Die Erstellung und Vorrätighaltung eines Energieausweises für das gesamte Gebäude gehört zur ordentlichen Verwaltung. Jeder Wohnungseigentümer kann Einsicht in den Energieausweis verlangen und eine Kopie gegen Kostenersatz.

Ebenso hat jeder Wohnungseigentümer bei Vermietung seiner Wohnung dem Mieter einen Energieausweis vorzulegen und zu übergeben.

Vom Mieter oder Nutzungsberechtigten wird der Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag als Bestandteil des monatlichen Entgelts eingehoben. Dieser dient zur Finanzierung von notwendigen Erhaltungs- und nützlichen Verbesserungsarbeiten.

Die Höhe der eingehobenen Beträge ergibt sich nach dem Alter des Gebäudes. Der für die Einhebung jeweils zulässige EVB – Betrag pro m² und Monat ergibt sich aus dem WGG.

Spätestens bis zum 30.6. des Folgejahres sind die Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge abzurechnen.

Der Finanzierungsbeitrag (auch Eigenmittel, Baukostenbeitrag, Grundkostenbeitrag) ist jener Betrag, der vom WGG – Mieter oder Nutzungsberechtigten bei Abschluss des Bauträger- oder Mietvertrages bzw. bei Bezug als Beitrag zur Finanzierung der Grund- und/oder Baukosten an die gemeinnützige Bauvereinigung zu leisten ist.

Die Höhe des Finanzierungsbeitrages ist von verschiedenen Faktoren wie z.B. der der Größe des Bauvorhabens und von den Förderungsmöglichkeiten abhängig.

Gemäß Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) in der derzeit geltenden Fassung hat der Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte bei Beendigung des Mietverhältnisses einen Anspruch auf Rückzahlung des Finanzierungsbeitrages. (ab 1.1.2001 und derzeit geltend: abzüglich 1% jährlich für die Verwohnung, vor 2001 siehe nächster Link “Finanzierungsbeitrag – Rückerstattung”)

Den Finanzierungsbeitrag, der bei Abschluss des Mietvertrages bzw. bei Bezug als Beitrag zur Finanzierung der Grundkosten und Baukosten zu bezahlen ist, hat die Gemeinnützige Bauvereinigung binnen 8 Wochen nach Räumung des Mietgegenstandes an den ausziehenden Mieter auszuzahlen.

Die Höhe des rückzuerstattenden Finanzierungsbeitrages wird im Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) wie folgt geregelt: § 17 Abs. 4 WGG: “Die Beträge gemäß Absatz 1 (= zur Finanzierung des Bauvorhabens geleisteten Beträge, vermindert um die ordnungsgemäße Absetzung für Abschreibung im gemäß Absatz 4 festgesetzten Ausmaß) sind mit 1 vH pro Jahr, gerechnet ab Erteilung der baubehördlichen Benützungsbewilligung, bei allfälligen früheren Beziehen der Baulichkeit ab diesem Zeitpunkt abzuschreiben.”
§ 17 Abs. 5 WGG: „Bei Baulichkeiten, für die die baubehördliche Benützungsbewilligung vor dem 1. Jänner 1955 erteilt wurde, finden die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 keine Anwendung.“

Da diese Bestimmungen des § 17 Absätze 1 und 4 erst mit der Wohnrechtsnovelle 2000 geschaffen wurden, gelten für Miet- oder sonstige Nutzungsverhältnisse (=“Genossenschaftswohnung”) in Baulichkeiten, die vor dem 1. Juli 2000 bezogen wurden, folgende Bestimmungen des WGG: § 39 Abs. 27
“a) der Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte hat bis 31. Dezember 2000 Anspruch auf Rückzahlung der von ihm neben dem Entgelt geleisteten Beträge im Ausmaß gemäß § 17 Abs. 4 in der bis 30. Juni geltenden Fassung [= der Finanzierungsbeitrag wird um 2 Prozent abgewertet und danach (unter gewissen Bedingungen) mit dem Verbraucherpreisindex (=Inflationsrate) aufgewertet],
b) ab dem 1. Jänner 2001 vermindert um eine Abschreibung von 1 vH pro Jahr.”

Die Höhe des rückzuerstattenden Finanzierungsbeitrages ist unabhängig von einer möglicherweise eingehobenen Kaution und deren Rückerstattung bzw. dem Zustand der Wohnung bei Rückgabe.

Abrechnungen

Der Mieter oder Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Erhalt folgender Abrechnungen:

Bis 30.6. des Folgejahres Jahresabrechnung zu:

  • Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge:
    • Einnahmen durch EVB-Einhebung – die Höhe wird vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten festgelegt – und Einnahmen aus der Vermietung oder Überlassung von Dach- oder Fassadenflächen zu Werbezwecken
    • Ausgaben für Erhaltung und Verbesserung
  • Betriebskosten und Kosten für Gemeinschaftsanlagen
  • Bei Contracting – Modellen die Differenz zwischen Aufwendungen zur Senkung des Verbrauchs und den dadurch bewirkten Einsparungen bei laufenden, allenfalls dynamisierten Bewirtschaftungskosten über 15 Jahre

Die Mieter können die Belege zur Abrechnung bzw. bei Belegen auf Datenträgern in die Ausdrucke einsehen beim Hausverwalter.
Der Mieter kann auch Kopien der Belege verlangen gegen Kostenersatz.

Gegen Abrechnungen über Betriebskosten, Kosten von Gemeinschaftsanlagen und öffentliche Abgaben können bis zu 6 Monate nach Auflage der Abrechnung begründete Einwendungen erhoben werden.

Bis 6 Monate nach Ablauf der Abrechnungsperiode (Heizperiode):

  • Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten sowie der Verbrauchsanteile nach dem Heizkostenabrechnungsgesetz (HeizKG).

Die Abrechnung samt Belegsammlung muss an einer geeigneten Stelle zur Einsicht aufliegen.

Bis spätestens 6 Monate nach Rechnungslegung kann der Wärmeabnehmer gegen die Abrechnung schriftlich begründete Einwendungen erheben.

Eine Information über die Abrechnung (Abrechnungsübersicht) muss jedem Wärmeabnehmer (= Mieter oder Nutzungsberechtigter einer Mietwohnung oder Wohnungseigentümer) an die Anschrift des Nutzungsobjektes gesendet werden. Ein Wärmeabnehmer, der seine Wohnung nicht selbst nutzt, kann auch eine andere inländische Zustelladresse oder einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland, für die Zusendung der Abrechnungsübersicht bekanntgeben.

Der Mieter einer Eigentumswohnung kann die Einsicht in die Information über die Abrechnung von seinem Wohnungseigentümer oder eine Kopie verlangen.

Abtretung der Mietrechte gemäß § 12 MRG

Wenn ein bisheriger Mieter oder Nutzungsberechtigter aus der Wohnung auszieht, können die Mietrechte an nahe Angehörige abgetreten werden.

Wer sind die nahen Angehörigen?
Wenn sie mindestens die letzten zwei Jahre vor Auszug mit dem Mieter oder Nutzungsberechtigten im gemeinsamen Haushalt in der Wohnung gewohnt haben:

  • Ehegatten (auch bei gemeinsamen Haushalt seit Eheschließung),
  • Kinder (auch wenn sie seit ihrer Geburt in der Wohnung gewohnt haben),
  • Enkelkinder,
  • Eltern, Großeltern,
  • Wahlkinder

Wenn sie mindestens die letzten 5 Jahre im gemeinsamen Haushalt in der Wohnung gewohnt haben: Geschwister

Sowohl der bisherige Mieter als auch der oder die Angehörigen sind verpflichtet,ndie Abtretung der Mietrechte dem Vermieter (= gemeinnützige Bauvereinigung)
unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

Bei Tod des Mieters oder Nutzungsberechtigten gibt es die Möglichkeit des Mietrechtseintritts – bitte siehe Mietrechtseintritt gemäß § 14 MRG

Betriebskosten

Dem Mieter oder Nutzungsberechtigten können folgende von der Vermieterin = gemeinnützige Bauvereinigung tatsächlich aufgewendete Kosten für den Betrieb des Hauses verrechnet werden:

  • Wasserkosten
  • Kosten für Rauchfangkehrung
  • Kosten für Kanalräumung
  • Kosten für Unratabfuhr
  • Kosten für Schädlingsbekämpfung
  • Kosten für Beleuchtung der allgemeinen Teile des Hauses (= Stromkosten)
  • Prämien für angemessene Feuer-, Haftpflicht- und Leitungswasserschadenversicherung
  • Auslagen für die Verwaltung des Hauses
  • Aufwendungen für die Hausbetreuung
  • öffentliche Abgaben und besondere Aufwendungen

Diese oben angeführten Kosten werden anteilig – berechnet nach der Nutzfläche der gemieteten Wohnung – auf die Mieter und Nutzungsberechtigten überwälzt.

Die Abrechnung der Betriebskosten erfolgt über die Jahrespauschalverrechnung. (Kalenderjahr) Dem Mieter oder Nutzungsberechtigten werden monatlich gleichbleibende Beträge vorgeschrieben, die meist einmal jährlich angepasst werden.

Spätestens bis zum 30.6. des Folgejahres sind die Betriebskosten abzurechnen.

Energieausweis – Vorlageverpflichtung und Kostentragung

Jeder Gebäude- oder Wohnungseigentümer und jede gemeinnützige Bauvereinigung als Vermieter bzw. Verkäufer unterliegt der Energieausweis-Vorlageverpflichtung gemäß § 3 Energieausweisvorlagegesetz (EAV-G).

Seit 1.1. 2009 ist bei jedem neuen Mietvertragsabschluss oder Wohnungskauf bzw. Gebäudevermietung und Kauf ein Energieausweis dem Mieter oder Käufer vorzulegen und zu übergeben.

Auch jeder Hauptmieter in einem dem MRG unterliegenden Gebäude kann die Einsicht in den Energieausweis und gegen Kostenersatz eine Kopie des Energieausweises verlangen, wenn dessen Erstellungskosten in der Hauptmietzinsabrechnung unter Ausgaben verrechnet worden sind. Damit soll auch das Instrument Energieausweis rascher einen größeren Personenkreis bekannt werden und nicht nur jenen, die seit 1.1.2009 (oder bei Neubauten seit 1.1.2008) einen neuen Mietvertrag abgeschlossen haben.

Ebenso hat jeder Mieter oder Nutzungsberechtigte in einem dem WGG unterliegenden Gebäude das Recht auf Einsicht in den Energieausweis und eine Kopie gegen Kostenersatz. Die Kosten für die Erstellung des Energieausweises sind im WGG den Kosten für Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen gleichgesetzt und werden demgemäß aus dem sog. EVB – Topf bezahlt.

In einer Wohnungseigentumsanlage sind die Kosten für die Erstellung des Energieausweises als Aufwendungen für die Liegenschaft im Sinn des § 32 WEG und sind daher von allen Wohnungseigentümern entsprechend dem allgemeinen Aufteilungsschlüssel zu tragen. Davon kann durch einstimmige Vereinbarung oder Mehrheitsbeschluss abgewichen werden.
Soweit nichts anderes von der Wohnungseigentumsgemeinschaft vereinbart oder beschlossen wird, ist es Aufgabe des WE-Verwalters, dass ein höchstens 10 Jahre alter Energieausweis vorhanden ist, der jedem Wohnungseigentümer auf Verlangen zur Verfügung gestellt wird. Die Erstellung und Vorrätighaltung eines Energieausweises für das gesamte Gebäude gehört zur ordentlichen Verwaltung. Jeder Wohnungseigentümer kann Einsicht in den Energieausweis verlangen und eine Kopie gegen Kostenersatz.

Ebenso hat jeder Wohnungseigentümer bei Vermietung seiner Wohnung dem Mieter einen Energieausweis vorzulegen und zu übergeben.

Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag (EVB)

Vom Mieter oder Nutzungsberechtigten wird der Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag als Bestandteil des monatlichen Entgelts eingehoben. Dieser dient zur Finanzierung von notwendigen Erhaltungs- und nützlichen Verbesserungsarbeiten.

Die Höhe der eingehobenen Beträge ergibt sich nach dem Alter des Gebäudes. Der für die Einhebung jeweils zulässige EVB – Betrag pro m² und Monat ergibt sich aus dem WGG.

Spätestens bis zum 30.6. des Folgejahres sind die Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge abzurechnen.

Finanzierungsbeitrag, Eigenmittel, Baukostenbeitrag

Der Finanzierungsbeitrag (auch Eigenmittel, Baukostenbeitrag, Grundkostenbeitrag) ist jener Betrag, der vom WGG – Mieter oder Nutzungsberechtigten bei Abschluss des Bauträger- oder Mietvertrages bzw. bei Bezug als Beitrag zur Finanzierung der Grund- und/oder Baukosten an die gemeinnützige Bauvereinigung zu leisten ist.

Die Höhe des Finanzierungsbeitrages ist von verschiedenen Faktoren wie z.B. der der Größe des Bauvorhabens und von den Förderungsmöglichkeiten abhängig.

Gemäß Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) in der derzeit geltenden Fassung hat der Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte bei Beendigung des Mietverhältnisses einen Anspruch auf Rückzahlung des Finanzierungsbeitrages. (ab 1.1.2001 und derzeit geltend: abzüglich 1% jährlich für die Verwohnung, vor 2001 siehe nächster Link “Finanzierungsbeitrag – Rückerstattung”)

Finanzierungsbeitrag – Rückerstattung

Den Finanzierungsbeitrag, der bei Abschluss des Mietvertrages bzw. bei Bezug als Beitrag zur Finanzierung der Grundkosten und Baukosten zu bezahlen ist, hat die Gemeinnützige Bauvereinigung binnen 8 Wochen nach Räumung des Mietgegenstandes an den ausziehenden Mieter auszuzahlen.

Die Höhe des rückzuerstattenden Finanzierungsbeitrages wird im Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) wie folgt geregelt: § 17 Abs. 4 WGG: “Die Beträge gemäß Absatz 1 (= zur Finanzierung des Bauvorhabens geleisteten Beträge, vermindert um die ordnungsgemäße Absetzung für Abschreibung im gemäß Absatz 4 festgesetzten Ausmaß) sind mit 1 vH pro Jahr, gerechnet ab Erteilung der baubehördlichen Benützungsbewilligung, bei allfälligen früheren Beziehen der Baulichkeit ab diesem Zeitpunkt abzuschreiben.”
§ 17 Abs. 5 WGG: „Bei Baulichkeiten, für die die baubehördliche Benützungsbewilligung vor dem 1. Jänner 1955 erteilt wurde, finden die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 keine Anwendung.“

Da diese Bestimmungen des § 17 Absätze 1 und 4 erst mit der Wohnrechtsnovelle 2000 geschaffen wurden, gelten für Miet- oder sonstige Nutzungsverhältnisse (=“Genossenschaftswohnung”) in Baulichkeiten, die vor dem 1. Juli 2000 bezogen wurden, folgende Bestimmungen des WGG: § 39 Abs. 27
“a) der Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte hat bis 31. Dezember 2000 Anspruch auf Rückzahlung der von ihm neben dem Entgelt geleisteten Beträge im Ausmaß gemäß § 17 Abs. 4 in der bis 30. Juni geltenden Fassung [= der Finanzierungsbeitrag wird um 2 Prozent abgewertet und danach (unter gewissen Bedingungen) mit dem Verbraucherpreisindex (=Inflationsrate) aufgewertet],
b) ab dem 1. Jänner 2001 vermindert um eine Abschreibung von 1 vH pro Jahr.”

Die Höhe des rückzuerstattenden Finanzierungsbeitrages ist unabhängig von einer möglicherweise eingehobenen Kaution und deren Rückerstattung bzw. dem Zustand der Wohnung bei Rückgabe.