Wohnbauförderung

Fördervoraussetzungen sind:

  • Der Wohnungswerber muss dem Kreis der begünstigten Personen nach § 11 BWFG 1991 angehören (österr. Staatsbürgerschaft oder diesen gleichgestellte Personen).
  • Es muss ein Wohnbedarf gegeben sein.
  • Die Wohnung muss zum Hauptwohnsitz werden.
  • Das Jahresnettoeinkommen darf dzt. folgende Höchstgrenzen nicht überschreiten:
Euro 35.000,00 bei einer Person im Haushalt
Euro 52.500,00 bei zwei Personen im gemeinsamen Haushalt
Euro 55.000,00 bei drei Personen im gemeinsamen Haushalt
Euro 60.000,00 bei vier Personen im gemeinsamen Haushalt
Euro 65.000,00 bei fünf Personen im gemeinsamen Haushalt
Euro 67.500,00 bei sechs Personen im gemeinsamen Haushalt
Euro 75.000,00 bei sieben Personen im gemeinsamen Haushalt

Eigenmittelersatzdarlehen:

Die bgld. Wohnbauförderung bietet außerdem seit 01.01.2000 bei Wohnungen die Möglichkeit der Gewährung eines Eigenmittelersatzdarlehens. Die Förderung soll dazu dienen, dass für einkommensschwächere oder kinderreiche Familien der Eigenmittelanteil möglichst gering gehalten wird. Die Höhe dieser Subjektförderung richtet sich nach dem Pro-Kopf-Einkommen. Die Gewichtung aller einziehenden Erwachsenen erfolgt mit dem Faktor 1, der Kinder unter 16 Jahren mit dem Faktor 0,5.

Beispiel: Ehepaar, 1 Kind unter 16 Jahren (Faktor 2,5)

Jahreseinkommen (netto) Euro 18.168,21
somit Haushaltseinkommen (netto) monatlich Euro 1.514,02 (geteilt durch 2,5)
daher Pro-Kopf-Einkommen monatlich Euro 605,61
Eigenmittelersatzdarlehen: Euro 175,00  pro m2 Nutzfläche

Die Förderungswürdigkeit wird von der Neuen Eisenstädter überprüft. Alle Ansuchen und Anträge werden von der Neuen Eisenstädter an die Burgenländische Wohnbauförderung weitergeleitet.