Finanzierungsbeitrag – Rückerstattung
Den Finanzierungsbeitrag, der bei Abschluss des Mietvertrages bzw. bei Bezug als Beitrag zur Finanzierung der Grundkosten und Baukosten zu bezahlen ist, hat die Gemeinnützige Bauvereinigung binnen 8 Wochen nach Räumung des Mietgegenstandes an den ausziehenden Mieter auszuzahlen.
Die Höhe des rückerstatteten Finanzierungsbeitrages wird im
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) genauestens wie folgt geregelt:
§ 17 Abs. 4 WGG: “Die Beträge gemäß Absatz 1 (= zur Finanzierung des
Bauvorhabens geleisteten Beträge, vermindert um die ordnungsgemäße
Absetzung für Abschreibung im gemäß Absatz 4 festgesetzten Ausmaß) sind
mit 1 vH pro Jahr, gerechnet ab Erteilung der baubehördlichen
Benützungsbewilligung, bei allfälligen früheren Beziehen der Baulichkeit
ab diesem Zeitpunkt abzuschreiben.”
§ 17 Abs. 5 WGG: „Bei
Baulichkeiten, für die die baubehördliche Benützungsbewilligung vor dem
1. Jänner 1955 erteilt wurde, finden die Bestimmungen der Absätze 1 und 2
keine Anwendung.“
Da diese Bestimmungen des § 17 Absätze 1 und 4 erst mit der
Wohnrechtsnovelle 200 geschaffen wurden, gelten für Miet- oder sonstige
Nutzungsverhältnisse (=“Genossenschaftswohnung”) in Baulichkeiten, die
vor dem 1. Juli 2000 bezogen wurden, folgende Bestimmungen des WGG:
§ 39 Abs. 27
“a) der Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte hat
bis 31. Dezember 2000 Anspruch auf Rückzahlung der von ihm neben dem
Entgelt geleisteten Beträge im Ausmaß gemäß § 17 Abs. 4 in der bis 30.
Juni geltenden Fassung [= der Finanzierungsbeitrag wird um 2 Prozent
abgewertet und danach (unter gewissen Bedingungen) mit dem
Verbraucherpreisindex (=Inflationsrate) aufgewertet],
b) ab dem 1. Jänner 2001 vermindert um eine Abschreibung von 1 vH pro Jahr.”
Die Höhe des rückerstatteten Finanzierungsbeitrages ist unabhängig von einer möglicherweise eingehobenen Kaution und dessen Rückerstattung bzw. in welchem Zustand die Wohnung zurückgegeben wurde.
Zuletzt aktualisiert am 02.02.2011 von Administrator.
