Finanzierungsbeitrag – Rückerstattung

Den Finanzierungsbeitrag, der bei Abschluss des Mietvertrages bzw. bei Bezug als Beitrag zur Finanzierung der Grundkosten und Baukosten zu bezahlen ist, hat die Gemeinnützige Bauvereinigung binnen 8 Wochen nach Räumung des Mietgegenstandes an den ausziehenden Mieter auszuzahlen.

Die Höhe des rückerstatteten Finanzierungsbeitrages wird im Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) genauestens wie folgt geregelt: § 17 Abs. 4 WGG: “Die Beträge gemäß Absatz 1 (= zur Finanzierung des Bauvorhabens geleisteten Beträge, vermindert um die ordnungsgemäße Absetzung für Abschreibung im gemäß Absatz 4 festgesetzten Ausmaß) sind mit 1 vH pro Jahr, gerechnet ab Erteilung der baubehördlichen Benützungsbewilligung, bei allfälligen früheren Beziehen der Baulichkeit ab diesem Zeitpunkt abzuschreiben.”
§ 17 Abs. 5 WGG: „Bei Baulichkeiten, für die die baubehördliche Benützungsbewilligung vor dem 1. Jänner 1955 erteilt wurde, finden die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 keine Anwendung.“

Da diese Bestimmungen des § 17 Absätze 1 und 4 erst mit der Wohnrechtsnovelle 200 geschaffen wurden, gelten für Miet- oder sonstige Nutzungsverhältnisse (=“Genossenschaftswohnung”) in Baulichkeiten, die vor dem 1. Juli 2000 bezogen wurden, folgende Bestimmungen des WGG: § 39 Abs. 27
“a) der Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte hat bis 31. Dezember 2000 Anspruch auf Rückzahlung der von ihm neben dem Entgelt geleisteten Beträge im Ausmaß gemäß § 17 Abs. 4 in der bis 30. Juni geltenden Fassung [= der Finanzierungsbeitrag wird um 2 Prozent abgewertet und danach (unter gewissen Bedingungen) mit dem Verbraucherpreisindex (=Inflationsrate) aufgewertet],
b) ab dem 1. Jänner 2001 vermindert um eine Abschreibung von 1 vH pro Jahr.”

Die Höhe des rückerstatteten Finanzierungsbeitrages ist unabhängig von einer möglicherweise eingehobenen Kaution und dessen Rückerstattung bzw. in welchem Zustand die Wohnung zurückgegeben wurde.

Zuletzt aktualisiert am 02.02.2011 von Administrator.

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